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Satzung des Sportverein Probsteierhagen von 1947 e.V. § 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Sportverein Probsteierhagen von 1947 e.V. Das Namenskürzel lautet SVP. (2) Sitz des Vereins ist Probsteierhagen. (3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. §
2 Zweck
des Vereins (1) Der Verein bezweckt die körperliche und geistige sowie charakterliche Bildung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege und Förderung des Sports. Er ist dem Amateurgedanken verpflichtet. (2) Der Vereinszweck wird insbesondere durch ein umfassendes Angebot an sportlichen Übungs- und Trainingsmöglichkeiten und der Ermöglichung der Teilnahme an sportlichen Wettbewerben sowie Punkt- und Wettbewerbsspielen verwirklicht. (3) Der Verein ist bestrebt, die sportlichen Aktivitäten Jugendlicher besonders zu fördern. Der Verein ist politisch neutral. §
3 Gemeinnützigkeit (1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. (2)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3)
Mittel des Vereins dürfen
nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. (4)
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen. (5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Probsteierhagen, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 2 Abs. (1) und (2) zu verwenden hat. Soweit dem gemeinnützigkeitsrechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Übertragung auch auf eine andere Körperschaft erfolgen, die das Vermögen ebenfalls nur für die in § 2 Abs. (1) und (2) genannten Zwecke verwenden darf. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. §
4 Mitglieder (1)
Jede natürliche Person kann ohne Rücksicht auf Nationalität,
Religion oder politischer Ausrichtung Mitglied des Vereins werden. (2)
Der Verein hat ordentliche und jugendliche Mitglieder. Mitglieder
nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind ordentliche Mitglieder;
Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind jugendliche
Mitglieder. (3) Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. §
5 Erwerb
und Verlust der Mitgliedschaft (1)
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Aufnahme im Verein. (2)
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes
auf schriftlichen Antrag. Der Aufnahmeantrag
eines Jugendlichen bedarf der vorherigen Zustimmung des
Sorgeberechtigten. (3)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein,
Ausschluss aus dem Verein oder Tod. (4)
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche, an den
Verein gerichtete Austrittserklärung. Der Austritt jugendlicher
Mitglieder bedarf der vorherigen Zustimmung des Sorgerechtsberechtigten.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. (5)
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, bei (a) schweren und wiederholten Verstößen des Mitgliedes gegen die Satzung des Vereins oder gegen die Interessen des Vereins. (b) bei unehrenhaftem, insbesondere massiv unsportlichem Verhalten des Mitgliedes innerhalb und außerhalb des Vereins. (c) bei Rückstand des Mitglieds mit der Zahlung von Vereinsbeiträgen nach zweimaligen aufeinanderfolgenden Mahnungen. (d) aus
sonstigen wichtigen Gründen mit vergleichbarem Gewicht. (6)
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem
Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur mündlichen, nach
dessen Wahl auch schriftlichen Stellungnahme zu geben. (7)
Der Ausschluss wird mit dem im Beschluss benannten Datum, frühestens
aber mit der Bekanntmachung des Beschlusses an das Mitglied wirksam. (8)
Das Mitglied kann gegen den Beschluss über den Ausschluss binnen
eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich Einspruch gegenüber
dem Vorstand einlegen. Der
Vorstand entscheidet nach einem Einspruch erneut über den Ausschluss.
Bis zu der erneuten Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des
Mitgliedes. §
6 Rechte
und Pflichten der Mitglieder (1)
Jedes Mitglied kann die Einrichtungen des Vereins nutzen und an
den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Der Vorstand ist berechtigt
aus sachlichen Gründen zahlenmäßige Beschränkungen festzulegen und
bei übersteigendem Interesse einen Auswahl nach sachlichen
Gesichtspunkten vorzunehmen. (2)
Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder und jugendliche
Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres haben das aktive und
passive Wahlrecht und das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können
Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Jugendliche Mitglieder vor
Vollendung des 16. Lebensjahres haben das Recht zur Teilnahme an der
Mitgliederversammlung und Rederecht in der Mitgliederversammlung. (3)
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu
wahren und zu fördern und die anerkennenden Regeln des Sports zu
beachten. Sie sind verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu
befolgen. (4)
Die Mitglieder sind zur Zahlung des festgelegten Beiträge,
Umlagen und sonstigen Beiträge verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von
der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit. §
7 Organe
des Vereins Organe
des Vereins sind: a) die Mitgliedsversammlung b)
der Vorstand. §
8 Mitgliederversammlung (1)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. (2)
Die Mitgliederversammlung ist durch den ersten oder zweiten
Vorsitzenden/Vorsitzende, bei deren Verhinderung durch zwei weitere
Vorstandsmitglieder gemeinsam mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen
unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch öffentlichen
Aushang einzuberufen. (3)
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im
Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder
dieses schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte
gegenüber dem Vorstand beantragen. (4)
Anträge zur Mitgliederversammlung oder zur Ergänzung der
Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Tage vor
dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem oder der ersten
oder zweiten Vorsitzenden eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge,
die nach Ablauf des in Satz 1 genanten Termins eingehen oder in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, dürfen nur behandelt werden,
wenn sich 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder für die
Dringlichkeit aussprechen. Anträge auf Satzungsänderungen können
nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden. (5)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende
Angelegenheiten: (a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Kalenderjahr, (b) Aufstellung der Jahresrechnung, (c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, (d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, (e) Entlastung des Vorstandes, (f) Änderung der Satzung, (g) Auflösung des Vereins, (h) Wahl des Vorstandes, (i) Wahl der Kassenprüfer, (j) Erstellung einer Beitragsordnung und deren Änderung, (k) Ernennung von Ehrenmitgliedern. (6)
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit der
Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser
Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.
Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung der erforderlichen
Mehrheit unberücksichtigt. (7)
Satzungsänderungen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedürfen
einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. § 16 Abs. (4) bleibt unberührt. (8)
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und
von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Jedes
Mitglied hat Anspruch auf Einsicht in die Niederschrift. §
9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: (a) der oder dem ersten Vorsitzenden, (b) der oder dem zweiten Vorsitzenden, (c) der Kassenwartin oder dem Kassenwart, (d) der Schriftwartin oder dem Schriftwart, (e) der
Jugendwartin oder dem Jugendwart. (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder
nach Abs. (1) lit. a) bis
(c). Der erste Vorsitzende oder die erste Vorsitzende vertreten den
Verein allein; die Vorstandsmitglieder nach Abs. (1)
lit. b) und c) vertreten den Verein gemeinschaftlich. (3) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf zwei
Jahre gewählt. Er bleibt
bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes
im Amt. Eine Wiederwahl als Vorstandsmitglied ist möglich. (4) Dem Vorstand gehören
als weitere Mitglieder (erweiterter Vorstand) die Spartenleiter und
Ausschussmitglieder an. Sie haben Teilnahme und Rederecht, aber kein
Stimmrecht. (5)
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. §
10 Aufgaben
des Vorstandes (1) Der Vorstand trägt die Verantwortung für die
ordnungsgemäße Leitung und Verwaltung des Vereins. (2) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben befristet oder
dauerhaft Ausschüsse einrichten. Er beschließt über die
Auflösung eingerichteter Ausschüsse. (3) Der Vorstand beschließt
über die Einrichtung und Auflösung von Sparten und über die Auswahl
bei in der Teilnehmerzahl beschränkten Veranstaltungen oder Gruppen und
über die Einsetzung von Übungsleitern. §
11 Sitzungen des Vorstandes (1) Der Vorstand ist von dem oder der ersten Vorsitzenden in
regelmäßigen Abständen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage. Auf Verlangen von drei
Vorstandsmitgliedern muss unverzüglich eine Vorstandssitzung einberufen
werden. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. (1)
anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Vorstandsmitglieder. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. (3) Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. §
12 Beiträge (1) Der Verein finanziert
sich aus monatlichen Beiträgen der Mitglieder nach Maßgabe
einer gesondert festgelegten Beitragsordnung sowie sonstigen Mitteln
nach Abs. (2) und (3) und
Spenden. (2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können
Umlagen, gesonderte Spartenbeiträge oder sonstige Zahlungen der
Mitglieder festgelegt werden. Eine rückwirkende Festlegung ist nicht
zulässig. (3) Der Vorstand ist berechtigt für einzelne Veranstaltungen
angemessene Teilnehmerbeiträge oder Eintrittsgelder festzulegen. §
13 Kassenprüfung (1) Die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
(Kassenprüfung) erfolgt durch zwei
Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt werden. (2) Die Kassenprüfer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine
Wiederwahl ist nicht zulässig. (3) Die Kassenprüfer habe die Kassenführung des Vereins
mindestens einmal im Kalenderjahr sachlich
und rechnerisch zu prüfen, das Prüfungsergebnis schriftlich
niederzulegen und der nachfolgenden Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten. (4) Die Kassenprüfer haben die vom Vorstand aufgestellte
Jahresrechnung vor Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zu
prüfen. (5) Der Vorstand ist verpflichtet, die Kassenprüfer bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben weitmöglichst zu unterstützen. §
14 Geschäftsjahr Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §
15 Haftpflicht (1) Die Mitglieder sind gegen Sportunfälle durch eine vom
Landessportverband Schleswig-Holstein abgeschlossene
Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der jeweiligen
Versicherungsbedingungen versichert. Eine darüber hinausgehende Haftung
des Vereins oder der Vorstandsmitglieder, Spartenleiter, Übungsleiter
oder deren Vertreter ist ausgeschlossen, soweit die Haftung nicht auf
vorsätzlicher Pflichtverletzung des Vorstandsmitgliedes, Spartenleiters
oder Übungsleiter oder sonstiger Vertreter des Vereins beruht. (2) Eine Haftung des Vereins für bei Betätigung im Verein
oder für den Verein abhanden
gekommene Bekleidung oder Wertgegenstände
ist ausgeschlossen. §
16 Auflösung
des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonders
hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung
beschließt, ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 aller stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins anwesend sind. (3) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert
die Mehrheit von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung der erforderlichen
Mehrheit unberücksichtigt. (4) Die Abs. (1) bis (3) gelten entsprechend für Änderungen
des Vereinszwecks oder der Satzungsbestimmung über die Gemeinnützigkeit,
die zur Folge haben, dass der Verein die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
verliert. §
17 Inkrafttreten Die
Satzung ist durch die Mitgliederversammlung vom
11. Februar 2010 beschlossen worden. Sie tritt am
11. Februar 2010 in Kraft. Gleichzeitig
verliert die Satzung vom 15.02.1982 ihre Gültigkeit. Probsteierhagen, den 11. Februar 2010
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